Satzung

des Vereins "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung" Kreisvereinigung Wittmund e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein trägt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen“ Kreisvereinigung Wittmund e.V.

2.    Sitz des Vereins ist Wittmund. Der Verein ist Mitglied des Landesverbands Niedersachsen und der Bundesvereinigung Lebenshilfe.

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 

§ 2 Aufgabe und Zweck

1.    Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören u.a. Beratung, Frühförderung, Tagesbildungs-, Werk-, Wohn- und Begegnungsstätten, Hilfen für Schwerstbehinderte sowie Freizeithilfen. 

 Der Verein kann Einrichtungen selbst schaffen oder sich gemeinnützig tätiger Dritter bedienen. Er kann solchen auch angehören. Die Haftung ist auf das gesetzliche Mindestmaß zu begrenzen. 

 2.    Der Verein wirbt mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis und Miteinander behinderter und nicht behinderter Menschen. 

 3.    Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit allen öffentlichen, konfessionellen und privaten Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 

 2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mittelerwerb

Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks erwirbt der Verein durch

a)    Beiträge der Mitglieder

b)    Geld- und Sachspenden

c)    Zuschüsse Dritter

d)    Erträge aus Sammlungen und ähnlichen Aktionen

e)    Sonstige Zuwendungen

§ 5  Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. 

2.    Sie endet

a)    mit dem Tod des Mitglieds,

b)    durch Austritt,

c)     durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)    durch Ausschluss,

e)    bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Vierteljahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§ 6 

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederver-
sammlung bestimmt. 

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 7 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

a)    der oder die Geschäftsführer

b)    der Vorstand

c)     die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 

Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und diese(n) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.

§ 9

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 

a)    dem oder der Vorsitzenden,

b)    dem oder der stellv. Vorsitzenden,

c)     dem oder der Schriftführer/in

d)    dem oder der Kassenwart/in

e)    bis zu vier Beisitzer/innen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder zu a) bis d) vertreten, 
§ 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode wählen. Ist durch Ausscheiden die dauernde Beschlussunfähigkeit gegeben, ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. 

Mitarbeiter der Lebenshilfe und solche einer Einrichtung, an der der Verein beteiligt ist, können dem Vorstand nicht angehören. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

Für Ladung und Beschlussfähigkeit und Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend. Der Vorsitzende kann jedoch bei Bedarf die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen. Beschlüsse können mit Zustimmung aller Mitglieder schriftlich, durch e-mail oder fernmündlich gefasst werden. 

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder zum Aufgabenbereich des Geschäftsführers gehören. Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung bereitet er vor. 

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder, Beschlüsse zur Auflösung von drei Vierteln. 

Bevollmächtigung von Mitgliedern ist nicht zulässig.

Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Mit Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten kann offen abgestimmt werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung. 

Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung an den Vorstand stellen. Verspätete Anträge können durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Abwahl von Vorstandsmitgliedern. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragt, ist eine solche Versammlung einzuberufen. 

§ 12 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

1.    die Entgegennahme des Jahresberichtes von Geschäftsführer und Vorstand,

2.    die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

4.    Beschlussfassung über die Satzung und Auflösung des Vereines,

5.    die Beschlussfassung des jährlich aufzustellen Haushaltsplanes,

6.    die Verfügung über Vereinsvermögen oberhalb einer durch Beschluss festzulegenden Grenze. Dazu
       gehört auch die Belastung von Grundvermögen,

7.    die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

Sie ist darüber hinaus zuständig in Einzelfällen, in denen sie sich die Beschlussfassung vorbehalten hat. 

§ 13 Beirat

Zur fachlichen Beratung kann die Mitgliederversammlung einen Beirat berufen. Für Einrichtungen des Vereins kann in gleicher Weise ein Elternbeirat gebildet werden. 

§ 14 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.2015 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 27. November 2002 außer Kraft. 

 

 gez. Karl-Heinz Krüger                   gez. Birgit Hardtke

                    

1.    Vorsitzender                             2. Vorstandsmitglied 

 

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